Satzung
§1 Name, Sitz
- 1.Der Verein führt den Namen „Institut für Konfliktforschung e.V.”
- 2.Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zielsetzung
- 1. Der Verein bezweckt wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Kriminalitätsursachen und Verhütung von Kriminalität. Zu diesem Zweck führt er insbesondere wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben durch.
- 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- 2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Dieser ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- 1. mit dem Tod des Mitglieds,
- 2. durch freiwilligen Austritt,
- 3. durch Streichung in der Mitgliederliste,
- 4. durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zu dem Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist.
Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag beträgt 60 Euro (für Referendare/Studenten 30 Euro). Er wird jeweils im Januar fällig.
§6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.1992.
§7 Organe des Vereins
- 1. der Vorstand
- 2. die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier Mitgliedern
- 1. dem Vorsitzenden,
- 2. den stellvertretenden Vorsitzenden,
- 3. dem Schatzmeister,
- 4. dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§9 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins gilt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse
- und die Art der Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
§9a Besonderer Vertreter
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes eine wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeit als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB beauftragen. Der besondere Vertreter ist Vereinsorgan wie der Vorstand, jedoch mit beschränkter Zuständigkeit und Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis, aber mit dem Recht, im Außenverhältnis selbständig innerhalb des ihm eingeräumten Bereichs aufzutreten. Er muß seiner Berufung zustimmen.
§10 Auflösung der Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren bei Auflösung des vorhandenen Vermögens oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der "Deutschen Bewährungshilfe e.V.“ zu, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anteil des Vereinsvermögens.