Ich begrüße Sie – sehr geehrte Referenten, sehr geehrte Teilnehmer – zum 53. Symposium in Maria Laach im Namen des Deutsche Strafverteidiger e. V. sehr herzlich.
Mit „Migration, Strafrecht und Psychiatrie, Flucht – aus der Verantwortung?“ greifen wir bei dieser Gemeinschaftsveranstaltung mit dem Institut für Konfliktforschung e. V., diesmal in den Räumen des Seehotels, ein breitgefächertes Thema auf.
Verknüpfungen dieser Begriffe zeigen unterschiedliche Ansätze: bei im Maßregelvollzug und der forensischen Psychiatrie untergebrachten Menschen ohne deutschen Pass bestehen besondere Herausforderungen. So zum Beispiel Sprachbarrieren bei Diagnosestellung und Therapie, kulturell unterschiedliche Krankheitskonzepte oder ungeklärter Aufenthaltsstatus während der Unterbringung.
Psychische Erkrankung können auch Abschiebehindernisse bedeuten, vgl. § 60a AufenthG. Gerichte und Ausländerbehörden müssen prüfen, ob eine Abschiebung die Gesundheit gefährdet, etwa bei schwerer PTBS oder Suizidalität. Trauma und Kriminalität werden bei diesen Menschen ohnehin häufig anzutreffen sein, denn Geflüchtete sind überproportional von Traumafolgestörungen aufgrund Krieg, Folter und Flucht betroffen. Unbehandelte PTBS, Depressionen oder Substanzmissbrauch können das Risiko für Konflikte mit dem Gesetz erhöhen – nicht als „Migranten-Eigenschaft“, sondern als Folge mangelnder psychiatrischer Versorgung. Hier zeigen sich auch Versorgungslücken durch fehlende muttersprachliche Therapeuten und kulturell bedingte inadäquate Diagnosekriterien, zum Beispiel in unterschiedlichen Ausdrucksformen von Leid.
Die pauschale Kriminalisierung von Geflüchteten hilft wenig weiter, wenn in der öffentlichen und politischen Debatte Migration und Kriminalität oft verknüpft werden und empirisch komplexe Zusammenhänge nicht erwähnt werden, die durch sozioökonomische Faktoren wie Armut, Diskriminierung, Wohnsituation vermittelt sind, und nicht durch Herkunft an sich.
Wie geht die psychiatrische Einrichtung mit vollziehbar Ausreisepflichtigen um, die psychiatrisch behandelt werden oder behandlungsbedürftig sind? Wird eine laufende Therapie durch plötzliche Abschiebung abgebrochen? Wer trägt die Behandlungskosten? § 4, § 6 AsylbLG sieht nur sehr eingeschränkte Leistungen vor.
Bei Ausreisepflichtigen im Maßregelvollzug wird man davon ausgehen können, dass die Unterbringung im Maßregelvollzug keinen Aufenthaltstitel begründet. Die bestehende Ausreisepflicht wird aber faktisch ausgesetzt, solange die Maßregel vollzogen wird. Lockerungen, Ausgänge, externe Erprobung sind schwer zu gewähren, wenn der Aufenthalt unsicher ist. Nach Entlassung droht die unmittelbare Abschiebung. Wenn eine Behandlung wegen fehlender Sprachkenntnisse oder kultureller Barrieren nicht wirksam durchgeführt werden kann, stellt sich die Frage, ob die Unterbringung überhaupt verhältnismäßig ist. In diesem Themenbereich dürfen wir auf den Beitrag von Frau Gaudernack gespannt sein.












