Symposium 2026 - Abstracts und Vorträge

Begrüßung

DR. HERIBERT WAIDER, Düsseldorf
Rechtsanwalt, Vorstand Deutsche Strafverteidiger e. V.

Ich begrüße Sie – sehr geehrte Referenten, sehr geehrte Teilnehmer – zum 53. Symposium in Maria Laach im Namen des Deutsche Strafverteidiger e. V. sehr herzlich. 

Mit „Migration, Strafrecht und Psychiatrie, Flucht – aus der Verantwortung?“ greifen wir bei dieser Gemeinschaftsveranstaltung mit dem Institut für Konfliktforschung e. V., diesmal in den Räumen des Seehotels, ein breitgefächertes Thema auf. 

Verknüpfungen dieser Begriffe zeigen unterschiedliche Ansätze: bei im Maßregelvollzug und der forensischen Psychiatrie untergebrachten Menschen ohne deutschen Pass bestehen besondere Herausforderungen. So zum Beispiel Sprachbarrieren bei Diagnosestellung und Therapie, kulturell unterschiedliche Krankheitskonzepte oder ungeklärter Aufenthaltsstatus während der Unterbringung. 

Psychische Erkrankung können auch Abschiebehindernisse bedeuten, vgl. § 60a AufenthG. Gerichte und Ausländerbehörden müssen prüfen, ob eine Abschiebung die Gesundheit gefährdet, etwa bei schwerer PTBS oder Suizidalität. Trauma und Kriminalität werden bei diesen Menschen ohnehin häufig anzutreffen sein, denn Geflüchtete sind überproportional von Traumafolgestörungen aufgrund Krieg, Folter und Flucht betroffen. Unbehandelte PTBS, Depressionen oder Substanzmissbrauch können das Risiko für Konflikte mit dem Gesetz erhöhen – nicht als „Migranten-Eigenschaft“, sondern als Folge mangelnder psychiatrischer Versorgung. Hier zeigen sich auch Versorgungslücken durch fehlende muttersprachliche Therapeuten und kulturell bedingte inadäquate Diagnosekriterien, zum Beispiel in unterschiedlichen Ausdrucksformen von Leid. 

Die pauschale Kriminalisierung von Geflüchteten hilft wenig weiter, wenn in der öffentlichen und politischen Debatte Migration und Kriminalität oft verknüpft werden und empirisch komplexe Zusammenhänge nicht erwähnt werden, die durch sozioökonomische Faktoren wie Armut, Diskriminierung, Wohnsituation vermittelt sind, und nicht durch Herkunft an sich. 

Wie geht die psychiatrische Einrichtung mit vollziehbar Ausreisepflichtigen um, die psychiatrisch behandelt werden oder behandlungsbedürftig sind? Wird eine laufende Therapie durch plötzliche Abschiebung abgebrochen? Wer trägt die Behandlungskosten? § 4, § 6 AsylbLG sieht nur sehr eingeschränkte Leistungen vor. 

Bei Ausreisepflichtigen im Maßregelvollzug wird man davon ausgehen können, dass die Unterbringung im Maßregelvollzug keinen Aufenthaltstitel begründet. Die bestehende Ausreisepflicht wird aber faktisch ausgesetzt, solange die Maßregel vollzogen wird. Lockerungen, Ausgänge, externe Erprobung sind schwer zu gewähren, wenn der Aufenthalt unsicher ist. Nach Entlassung droht die unmittelbare Abschiebung. Wenn eine Behandlung wegen fehlender Sprachkenntnisse oder kultureller Barrieren nicht wirksam durchgeführt werden kann, stellt sich die Frage, ob die Unterbringung überhaupt verhältnismäßig ist. In diesem Themenbereich dürfen wir auf den Beitrag von Frau Gaudernack gespannt sein. 

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Die Frage, was „Ausländerkriminalität“ ist, also die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Migration und Kriminalität lässt sich aus vielen unterschiedlichen Blickwinkeln beantworten, so zum Beispiel empirisch, methodisch, politisch oder auch kriminologisch. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das Schlagwort „Ausländerkriminalität“ suggeriert, die Herkunft sei das Entscheidende. Es fasst aber heterogene Gruppen von Touristen, Geflüchteten, über EU-Bürgern hin zu Geduldeten unter einem Begriff zusammen. Wer sich empirisch mit „Ausländerkriminalität“ auseinandersetzt, muss die Aufenthaltsstraftaten im Blick haben. Die PKS zählt Delikte nach § 95 AufenthG, unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, mit. Das sind per se Straftaten, die definitionsgemäß nur Migranten begehen können. Daher empfiehlt es sich eher von Straftaten zu sprechen, bei denen die Täter einen migrantischen Hintergrund haben oder den Begriff Migrantenkriminalität zu verwenden. Die Diskussion hierüber wird nicht abbrechen. Wie wir sie führen, wird inzwischen auch auf einer Sekundärebene erörtert, wenn gefordert wird, „wir“ müssten endlich ehrlicher über Migration und Kriminalität sprechen. Hierzu verweise ich auf den im Dezember 2025 erschienen sehr instruktiven Beitrag von Christian Walburg, „Wer ist „wir“? Zur neuerlichen Debatte über die Debatte über Migrantenkriminalität“ (www. https://verfassungsblog.de/wer-ist-wir/, zuletzt abgerufen 17.04.2026). Sind „wir“ Politik, Medien, Wissenschaft? Und braucht es eine Forderung wie endlich ehrlicher über Migration und Kriminalität zu sprechen, oder ist dies mit einer differenzierten Betrachtungsweise ohnehin schon möglich? Jedenfalls sollten Kriminalitätsprobleme im Kontext mit Zuwanderung weder aufgebauscht noch kleingeredet werden. Dazu zählt auch mit Stereotypen aufzuhören, wie „die Kölner Silvesternacht 2015/16“ zeige pars pro toto „die Ausländerkriminalität“. Denn Sexismus und Gruppengewalt sind keine universellen Eigenschaften bestimmter Herkunftsgruppen, schneller, massenhafter Zuzug ohne Integrationsstruktur schafft Kontexte, in denen subkulturelle Gewaltmuster unkontrolliert wirken können, klare Grenzen waren 2015/16 unzureichend und eine Verallgemeinerung auf alle Migranten ist ohnehin empirisch falsch.

Wir werden auch der Überlegung nachgehen müssen, wie sich Strafrecht und Migrationsrecht überhaupt zueinander verhalten. Haben sich beide Rechtsgebiete im Laufe der Zeit so miteinander verwoben, dass ein weitreichendes Kontrollsystem entstanden ist, bei dem das Strafrecht als Migrationssteuerungsinstrument eingesetzt wird und man von Krimmigration sprechen kann? Immerhin stellt § 95 AufenthG mit seinem Straftatbestand der unerlaubten Einreise beziehungsweise des unerlaubten Aufenthalts migrieren selbst unter Strafe und die Schleusungstatbestände der §§ 96, 97 AufenthG können auch humanitäre Helfer treffen. Umgekehrt weist das Migrationsrecht strafrechtlichen Charakter auf, wie Abschiebehaft als Freiheitsentzug ohne Strafurteil, Einreisesperren und Ausweisungen als quasi-pönale Sanktionen oder Wohnsitzauflagen mit Strafcharakter. Strafrecht selbst löst wiederum aufenthaltsrechtliche Konsequenzen aus mit den Verurteilungen, die automatisch aufenthaltsrechtliche Folgen nach sich ziehen. § 53 AufenthG sieht Ausweisungen bei Straftaten vor, je nach Schwere zwingend oder abwägungsoffen und selbst Bagatelldelikte können bei Geflüchteten zur Ausweisung führen.


Strafrechtsdogmatisch kann ich mir einige Kritikpunkte an diesem Kontrollsystem leicht vorstellen. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) werden allgemein als Quelle des Schuldprinzips angesehen, was wiederum als die Basis für die Begründung von Strafen dient. Wird hiergegen verstoßen, wenn aufenthaltsrechtliche Sanktionen ohne eigenes Strafverfahren verhangen werden können? Das Doppelbestrafungsverbot ergibt sich unmittelbar aus Art. 103 Abs. 3 GG und gilt absolut. Liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vor, weil die Ausweisung nach einer strafrechtlichen Verurteilung als zweite Sanktion für dieselbe Tat anzusehen ist oder greift auch hier der Gedanke Platz, das Doppelbestrafungsverbot gelte nur für Kriminalstrafgesetze, weswegen auch disziplinarische oder berufsrechtliche Sanktionen neben eine Strafe treten können.  Ich freue mich auf rege Diskussionen und klugen Gedankenaustausch zwischen den beteiligten Berufsgruppen, hoffe dass uns das Symposium damit Anregungen für unsere tägliche Arbeit bietet und wünsche der Veranstaltung ein gutes Gelingen.

So oder so ähnlich habe ich in den vergangenen 18 Jahren meine Begrüßungsworte abgeschlossen. Heute ist es anders: So wie es aussieht, findet das vom Institut für Konfliktforschung mit den Deutschen Strafverteidiger e. V. gemeinsam ausgerichtete interdisziplinäre Symposium dieses Jahr zum letzten Mal statt. Denn das 1969 von Wolfgang de Boor und Ulrich Klug gegründete Institut für Konfliktforschung stellt zum Jahresende seine Arbeit ein. Seit 2008 war ich für den Verein Deutsche Strafverteidiger für die jährliche Vorbereitung und Ausrichtung der Symposien und eine fachbezogene Begrüßung aus dem Vorstand verantwortlich, was mit einigem Arbeitsaufwand aber auch mit reichlich Vergnügen – nicht nur an den Samstagabenden – verbunden war. Daher darf ich mich an dieser Stelle von Ihnen heute verabschieden.

PROF. DR. MED. MANUELA DUDECK,
Ulm/Günzburg, Vorsitzende des Instituts für Konfliktforschung

Die Vorträge 2026

Flucht ins Gefängnis? Zur sogenannten Ausländerkriminalität.

DR. IUR. CHRISTIAN WALBURG, Münster,
Professur für Kriminologie und Interdisziplinäre Kriminalprävention, Deutsche Hochschule der Polizei

Vollziehbar ausreisepflichtige Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug und andere ausländerrechtliche Probleme

DR. IUR. DOROTHEA GAUDERNACK,
Leiterin des Referats II/5 (Maßregelvollzug u. a.) im Bayerischen Sozialministerium

Flucht und Traumata: diagnostische und therapeutische Dimensionen

DR. MED. MARTIN REKER, Bielefeld,
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Bethel

Welche Sprache spricht die Therapie?

PROF. DR. MED. MANUELA DUDECK, Ulm/Günzburg,
Lehrstuhlinhaberin für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Ulm

Ausgewiesene Probleme. Entwicklungen im Aufenthaltsrecht.

ANNA FRÖLICH, München,
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Migrationsrecht

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Krimigration. Straf- und Ausländerrecht im Verstärkerkreislauf.

PROF. DR. IUR. CHRISTINE GRAEBSCH, Dortmund,
Professur für Rechtliche Grundlagen der Sozialen Arbeit

Vorhersagen oder Vorurteile? Kultursensitivität in der Kriminalprognostik.

DR. RER. NAT. STEFANIE SCHMIDT, Immenstadt,
AFiK, Rechtspsychologin

Aufgabe der Vereinstätigkeit

Dr. Babette Tondorf, Rechtsanwältin,
Lehrbeauftragte an der Universität Hamburg

An alle Mitglieder
An alle Menschen, die dem Institut verbunden sind

Aufgabe der Vereinstätigkeit zum 31.12.2026

Liebe Mitglieder, liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter, liebe Freundinnen und Freunde unseres Vereins,

das Institut für Konfliktforschung wurde im Jahr 1969 von dem Psychiater und Hochschullehrer Professor Wolfgang de Boor und dem Juristen Professor Ulrich Klug gegründet – mit der Idee, ein Forum zu schaffen, das sich den Ursachen, Lösungen und der Verhütung von Konflikten an der Schnittstelle zwischen Psychiatrie und Recht widmet. In über fünf Jahrzehnten ist daraus ein lebendiges interdisziplinäres Netzwerk entstanden, getragen von jährlichen Symposien im Benediktiner Kloster Maria Laach, intensiven Diskussionen und einem besonderen Geist gegenseitigen Respekts und wissenschaftlicher Neugier.

Nach reiflicher Überlegung und nach mehreren Jahren intensiver Bemühungen, den Verein personell und inhaltlich in eine stabile Zukunft zu führen, sind wir zu der Entscheidung gekommen, die Arbeit des Vereins zum Jahresende 2026 zu beenden.

Damit wird das anstehende 53. Symposion zum Thema „Migration, Strafrecht und Psychiatrie, Flucht – aus der Verantwortung?“, Samstag, den 09. Mai und Sonntag, den 10. Mai 2026 das letzte Symposium der Vereinsgeschichte sein.

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 Die Gründe sind vielfältig: 

Die Fortbildungslandschaft in den maßgeblichen Disziplinen hat sich grundlegend verändert – Formate, Erwartungen, Themen und Organisationsstrukturen sind im Wandel. Ein Verein kann auf solche Entwicklungen reagieren – dies erfordert jedoch eine ausreichende Anzahl an Personen, die die notwendigen zeitlichen und organisatorischen Kapazitäten für eine ehrenamtliche Tätigkeit mitbringen. Zugleich wäre ein Generationswechsel erforderlich, um den Vorstand und die Mitgliedschaft des Vereins langfristig zukunftsfähig aufzustellen. Leider ist nicht absehbar, dass dieser Wechsel gelingen könnte. 

Hinzu tritt der Umstand, dass unser Wissenschaftlicher Leiter Prof. Dr. habil. Helmut Pollähne, welcher diese Funktion – den Professoren Bernhard Haffke und Günter Tondorf nachfolgend – im Jahr 2010 übernommen hatte, sich künftig – nicht zuletzt aus Altersgründen – auf weniger Schwerpunkte beschränken möchte. 

Der Vorstand bedauert dies sehr, wenngleich diese Entscheidung absolut verständlich ist. An dieser Stelle, Helmut: Dir gilt unser großer Dank dafür, dass Du die Symposien – 16 unschlagbare Jahre lang – auf so großartige Weise mit uns konzipiert und wissenschaftlich geleitet hast. Besonderer Dank gilt auch unserem Mitveranstalter, dem Verein „Deutsche Strafverteidiger e.V.“, für die langjährige verlässliche Zusammenarbeit, insbesondere Rechtsanwalt Dr. Heribert Waider. 

Die Arbeit des Instituts für Konfliktforschung wurde von vielen Menschen geprägt, die sich mit großem Engagement, Kompetenz und Idealismus eingebracht haben. Wir danken allen, die den Verein über all die Jahre begleitet und geprägt haben – durch ihre Ideen, ihre Diskussionsbeiträge, ihre Organisationsarbeit, ihre Referenten- und Autorentätigkeit, ihre Teilnahme an den Veranstaltungen, die Redaktion und Herausgabe unserer Schriftenreihe, der 40 „Silberlinge“ (u.a. Dr. Regina Michalke, Prof. Dr. Heinz Kammeier, Prof. Dr. Irmgard Antonia Rohde und viele Jahre Christa Lange-Joest), ihre wertvolle Vorstandstätigkeit (u.a. Dr. Ulrich Kammann, Helmut Wäller, Prof. Dr. Oliver Tolmein, Prof. Norbert Konrad, Norbert Rüther) oder Vereinsmitgliedschaft und Zuarbeit, so Rechtsanwalt Ekkart Hinney als Kassenprüfer und durch ihr unvergessliches Gitarrenspiel am Abend oder einfach durch ihre Verbundenheit. 

Vielen Dank auch an alle, die uns bei der Organisation der Veranstaltungen unterstützt haben, von Erika Schöpfner, Andrea Howe, Tanja Darwisch bis hin zum „Team Köln“, welches in den letzten Jahren unter Federführung von Norbert Rüther die gesamte Arbeit geleistet hat. 


Wir würden uns sehr freuen, wenn möglichst viele von Ihnen und Euch am 9. und 10. Mai 2026 zum diesjährigen Symposium nach Maria Laach kommen, damit wir diskutieren und planen können, welche Räume interdisziplinären Austauschs wir künftig miteinander besetzen wollen. Wir hoffen, dass das, was uns verbunden hat, auch weiterhin in anderen Formen lebendig bleiben wird. 

Die Einladung der Mitglieder zu der letzten Mitgliederversammlung am 10.05.2026 erfolgt gesondert. 

Mit besten Grüßen 

Der Vorstand 

Prof. Dr. Manuela Dudeck, Günzburg/Ulm (Vorsitzende) 

Norbert Rüther, Köln (Stellvertretender Vorsitzender) 

Dr. Babette Tondorf, Hamburg (Schatzmeisterin) 

Karl Engels, Essen (Schriftführer) 

Wissenschaftlicher Leiter Prof. Dr. habil Helmut Pollähne, Bremen 

sowie alle Beiräte 

Prof. Dr. Alexander Baur, Göttingen 

Dr. Sylvia Hufnagel, Köln 

Prof. Dr. Norbert Konrad, Berlin 

Dipl. Psych. Christa Lange-Joest, Freiburg 

PD Dr. Annette Opitz-Welke, Berlin 

Jens Christian Piel, Andernach 

Prof. Dr. Susanne Stübner, Zürich 

 

Impressionen Symposium 2026